Wir glauben, dass über den Erhalt eines Zahnes nur der umfassend aufgeklärte Patient entscheiden kann. Es ist uns deshalb ein großes Anliegen mit Ihnen zusammen eine Entscheidung zu treffen, die alle Aspekte des angestrebten Zahnerhaltes berücksichtigt.
Wir bieten Ihnen hochwertigste Behandlungsformen an, die auf Sie abgestimmt sind, um Ihre Erkrankung mit bester Prognose therapieren zu können.
Wir möchten Sie nach dem aktuellsten Stand der Wissenschaft behandeln und investieren daher in hochwertige Materialien und
(Einmal-)Instrumente, moderne Praxisausstattung und regelmäßige Fortbildungen.
Aus diesem Grund können wir auf politische Restriktionen und auf das Erstattungsverhalten etwaiger Kostenträger wenig Rücksicht nehmen. Daher kann es sein, dass für Ihre Behandlung ein Eigenbehalt (Mehrkosten) entsteht, unabhängig davon ob Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Versicherung, oder einer Beihilfestelle abgesichert sind (s.a. Richtlinien unten).
Zusatzversicherungen beteiligen sich zunehmend (in Abhängigkeit von den Vertragsbestimmungen) an den Kosten einer endodontischen Behandlung.
Wir sind in jedem Fall bemüht, Ihre Belastung so gering wie möglich zu halten.
Für Sie haben wir im Fall der Fälle einige Formen der Entlastung, wie beispielsweise die Durchführung von Teilzahlungen geschaffen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Bei Interesse an Zusatzversicherungen mit endodontischem Schwerpunkt (bzw.-Tarif) lassen Sie sich bitte unabhängig beraten (z.B. bei den Verbraucherzentralen) oder besuchen Sie z.B. auch die Seiten der Waizmann-Tabelle.
Rechtliches zur Abrechnung nach BEMA bei gesetzlich Versicherten:
Die Wurzelkanalbehandlung - Endodontie - ist in der Zahnheilkunde eine Schlüsseldisziplin, wenn es um die Frage "Zahnerhalt oder Zahnverlust" geht.
Seit dem 1. Januar 2004 wurden für diese Behandlung aber Einschränkungen vereinbart. Davon sind besonders die großen Seitenzähne im Ober- und Unterkiefer betroffen. Es gilt:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
BEMA Richtlinie B.III. Nr 9.1.
So ist an Molaren (Seitenzähnen) die Wurzelkanalbehandlung in der Regel nur dann angezeigt, wenn:
D. h., dass von dem zu behandelnden Zahn zur Kiefermitte alle Zähne vorhanden sein müssen oder Lücken mit Zahnersatz (auch Implantaten) versorgt sind. Lückenschluss durch Zahnwanderung zählt hier als geschlossene Zahnreihe!
Dies gilt, wenn hinter dem letzten Zahn der Zahnreihe eine freie Strecke nicht mit natürlichen Zähnen bestückt oder nicht mit Zahnersatz versorgt ist. Kaufunktionelle Aspekte und das Alter des Patienten spielen für die Beurteilung der Freiend-Situation eine wichtige Rolle. Auch vorhandene Zähne im Gegenkiefer (Antagonisten) sind ein wichtiges Kriterium der Erhaltungswürdigkeit, da diese bei fehlendem Gegenzahn herauswachsen können.
Vorhandener Zahnersatz muss durch die Wurzelkanalbehandlung auf absehbare Zeit funktionstüchtig bleiben. Gibt es jedoch konkrete zahnmedizinische Anzeichen dafür, dass der vorhandene Zahnersatz seine Funktionstüchtigkeit in naher Zukunft verlieren wird und neuer, entsprechender Zahnersatz nicht möglich ist, ist die Wurzelkanalbehandlung an den großen Seitenzähnen nicht mehr Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und muss daher den Patienten, wenn diese die Zahnerhaltung wünschen, privat in Rechnung gestellt werden.
Im Einzelfall können auch andere Gründe für eine Erhaltungswürdigkeit sprechen. Darüber hinaus gilt für jede Wurzelbehandlung, dass die Krankenkassen Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten nicht bezahlen. Auch für die Anwendung spezieller Behandlungstechniken (z.B.: Behandlung mit Mikroskop) kommen sie in der Regel nicht auf.
Die Erneuerung einer vorhandenen, den Richtlinien entsprechenden (korrekten) Wurzelfüllung sowie anatomische Besonderheiten eines Zahnes, der endodontisch behandelt werden soll, können die Erfolgsaussichten der Behandlung verringern und entsprechen in der Regel damit nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Gesetzgebers.
Weiter heißt es in den Behandlungs-Richtlinien zur Wurzelkanalbehandlung:
Die Anwendung moderner Methoden der Wurzelkanalbehandlung aber auch extreme anatomische Situationen der Zahnwurzeln sowie die oben angeführten Kriterien können deshalb eine private Abrechnung der gesamten Behandlung notwendig machen!
Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, wie die
können dagegen meist mit Kassenpatienten zusätzlich vereinbart werden (Mehrkosten-Behandlung), ohne dass deswegen die gesamte Behandlung - wie oben beschrieben - privat abgerechnet werden muss.
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